Egal ob Sie die Steuererklärung selber ausfüllen oder ein Steuerberater dies für Sie tut. Gut vorbereitet ist halb erledigt.
Für viele ist die Steuererklärung beinahe so unangenehm wie ein Zahnarztbesuch und man will es ganz schnell hinter sich haben. Das man gewisse Abzüge vergessen hat ist zweitrangig, Hauptsache weg! Erst wenn die Steuerrechnung kommt, ärgert man sich über das verschenkte Geld.
Ich verstehe Sie. Allein die Gesetzesänderungen fordern bei mir viele Stunden an Arbeit. Leider nicht einmalig, sondern Jahr für Jahr aufs Neue.
Um Ihnen dieses leidige Thema Steuern etwas zu erleichtern habe ich 5 Tipps zur Vorbereitung der Steuerunterlagen vorbereitet.
Wenn sich die Motivation für das Ausfüllen der Steuererklärung noch immer in Grenzen hält und Sie Sicherheit wollen, nicht zu viel Steuern zu bezahlen, freue ich mich von Ihnen zu hören.
Mischa Baumberger
(Die Antworten beziehen sich auf den Kanton St. Gallen)
Die Antwort ist ja. Sämtliche Einkünfte müssen bei der Steuererklärung angegeben werden. Es spielt keine Rolle wie hoch das Einkommen ist oder ob es aus dem In- oder Ausland stammt. Nebeneinkünfte bis maximal CHF 800.00 sind aber in der Regel steuerfrei, da ein Pauschalabzug von maximal CHF 800.00 gemacht werden kann. Den Lohn müssen Sie trotzdem angeben.
In der Steuererklärung sind sämtliche Vermögenswerte im In- und Ausland anzugeben. Das Bankkonto in Italien muss auch angegeben werden. Dies gilt übrigens für alle Vermögenswerte, auch Liegenschaften.
Diese Kosten gelten als Ausbildungskosten. Sie können in einigen Kantonen abgezogen werden. Im Kanton St. Gallen ist es so, dass die kumulierten Ausbildungskosten erst ab CHF 3’000.00 abgezogen werden können. Diese Grenze von CHF 3’000.00 wird in der Regel erst ab der Sekundarstufe II überschritten, da dann weitere Abzüge wie zum Beispiel Verpflegung, Zugabo, usw. gemacht werden können. In seltenen Fällen ist der Abzug auch vor der Sekundarstufe II möglich.
Als Mieter können Sie diesen Abzug leider nicht machen. Als Wohneigentümer kann der Abzug bei den Unterhaltskosten für die Liegenschaft gemacht werden, sofern es sich um einen Einbauschrank handelt.
Die Rechnung für die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung können sie nicht abziehen. Falls sie eine spezielle Gebäudesachversicherung abgeschlossen haben, kann diese abgezogen werden. Die Gebäudeversicherung kann ebenfalls abgezogen werden. Bei Stockwerkeigentümern ist die Gebäudeversicherungsprämie in den Nebenkosten enthalten.
Wenn die Dauer der Mittagspause es nicht zulässt, dass Sie für sich kochen können und Sie deshalb auswärts essen müssen, ist ein Abzug zulässig.
Kosten für den Zahnarzt gehören zu den abziehbaren Krankheitskosten. Diese können abgezogen werden. Es muss jedoch ein gewisser Betrag überschritten werden, damit ein Abzug möglich ist.
Haben Sie auch Fragen zu Ihrer Steuererklärung? Ich freue mich über Ihre Nachricht.
Mischa Baumberger
(Die Informationen beziehen sich auf den Kanton St. Gallen)
Ein sehr grosses Thema, welches immer wieder Fragen aufwirft, sind die Unterhaltskosten für die Liegenschaft. Ich versuche in einfachen Worten zu erklären, was es zu beachten gibt. Bei grösseren Instandstellungskosten empfehle ich, diese genau zu planen. Ich helfe Ihnen gerne dabei.
Hierzu gehören Kosten für kleinere Ausbesserungsarbeiten und Reparaturen, die zur Sicherung der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft dienen.
Zum Beispiel:
Bei den Instandstellungskosten geht man von grösseren Renovationen aus, die dem langfristigen Werterhalt der Liegenschaft dienen.
Zum Beispiel:
Von Ersatzbeschaffungen redet man bei Ersatz von Gebäudebestandteilen oder Gegenständen der baulichen Grundausstattung, die verbraucht oder unbrauchbar geworden sind. Wenn der Nutzungswert gleichbleibt, können die gesamten Kosten abgezogen werden.
Zum Beispiel:
Entsteht ein Mehrwert (alt: normale Badewanne | neu: Whirlpool) kann nur ein Teil abgezogen werden.
Bei Eigengebrauch können die besitzbedingen Betriebskosten abgezogen werden. Dazu gehören:
Bei Vermietung oder Verpachtung können sämtliche besitz- und nutzungsbedingten Betriebskosten abgezogen werden, sofern die Kosten nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
Bei grösseren Arbeiten, zum Beispiel bei der Neugestaltung des Gartens, empfiehlt sich eine Bestandesaufnahme vor und nach der Neugestaltung zu machen. Eine Dokumentation mit Fotos ist dabei sehr hilfreich. Werterhaltende Auslagen können bei der jährlichen Steuererklärung abgezogen werden, wertvermehrende Auslagen können als Anlagekosten beim Verkauf der Liegenschaft in Abzug gebracht werden.
Wenn innerhalb von 3 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes oder der Gartenanlage gravierende Mängel auftreten, die eine Sanierung erfordern, können diese Kosten nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden. Diese Kosten gelten als Anlagekosten.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Liegenschaft und Steuern? Ich helfe Ihnen gerne dabei.
Mischa Baumberger